Jede Entwicklungseinheit ("Iteration") "endet mit einem Meilenstein und umfasst als Ergebnis ein potenziell installierbares (Teil-)Produkt (mit messbaren Zielkriterien)." Die Iterationen wurden Gegenstand der Abnahmen, sofern dies vereinbart wurde (KB 2 Ziff. 7.1). In Ziff. 11 vereinbarten die Parteien wie gesehen drei verzugsbegründende Meilensteine (siehe E. 6.3.2.).