Das Ausgeführte erscheint insbesondere im Zusammenhang mit Werkverträgen angezeigt, da die Wandelung bzw. der Rücktritt des gesamten Vertrages gemäss Art. 368 Abs. 1 und 2 OR eine gewisse Schwere der Vertragsverletzung voraussetzt.121 Unzumutbar ist die Annahme des Werks, wenn dem Besteller unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Parteien nach Recht und Billigkeit nicht zumutbar ist, das mangelhafte Werk zu behalten. Dabei handelt es sich um eine Ermessensfrage.122