wenn nur ein unwesentlicher Teil der Leistung ausstehend ist.119 Das Bundesgericht entschied im Zusammenhang mit dem Herstellungsverzug (Art. 366 Abs. 1 OR), dass die Bestellerin nicht ohne Weiteres nach Art. 366 Abs. 1 OR vom Vertrag zurücktreten könne, wenn sich die Unternehmerin bloss mit einer Teilleistung in Verzug befinde und die Leistung teilbar sei. Ein Gesamtverzicht ist nur zulässig, wenn die künftige Vertragserfüllung insgesamt als gefährdet erscheint und