Bei der Auslegung des Gläubigerinteresses soll darauf abzustellen sein, ob anzunehmen ist, die Gläubigerin hätte den Vertag auch ohne die rückständige Teilleistung abgeschlossen.118 Ausgeschlossen soll der Rücktritt vom ganzen Vertrag hingegen sein, wenn der Schuldner dadurch unverhältnismässige Nachteile erleiden würde und die Teilleistung für die Gläubigerin brauchbar ist. Ein Rücktritt sei ebenfalls nicht möglich, wenn nur ein unwesentlicher Teil der Leistung ausstehend ist.119