der die Leistung nicht teilbar oder der schon erbrachte Teil der Leistung für die Verzugsgläubigerin objektiv ohne Interesse ist. Bei der Auslegung des Gläubigerinteresses soll darauf abzustellen sein, ob anzunehmen ist, die Gläubigerin hätte den Vertag auch ohne die rückständige Teilleistung abgeschlossen.118 Ausgeschlossen soll der Rücktritt vom ganzen Vertrag hingegen sein, wenn der Schuldner dadurch unverhältnismässige Nachteile erleiden würde und die Teilleistung für die Gläubigerin brauchbar ist.