Auch die Lehre zum allgemeinen Verzugsrecht schliesst den Rücktritt vom Vertrag insgesamt aus, wenn der Schuldner einer teilbaren Leistung nur eine Teilleistung erbracht hat und mit der Restleistung in Verzug geraten ist. Diesfalls soll der Rücktritt nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteiles erfolgen können, wobei die Gläubigerin die dem erfüllten Leistungsteil entsprechende Gegenleistung zu erbringen hat.117 Ausnahmsweise soll der Rücktritt vom gesamten Vertrag zulässig sein, wenn entwe-