den Unternehmer mit unverhältnismässigen Nachteilen belasten würde.116 Auch die Lehre zum allgemeinen Verzugsrecht schliesst den Rücktritt vom Vertrag insgesamt aus, wenn der Schuldner einer teilbaren Leistung nur eine Teilleistung erbracht hat und mit der Restleistung in Verzug geraten ist.