Dies insbesondere dann, wenn der Unternehmer ein auf die individuellen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenes (nicht ganz vollendetes) Werk zurücknehmen müsste, das nur eine beschränkte Verkehrstauglichkeit aufweist, ohne für den gehabten Aufwand eine Entschädigung zu erhalten.115 GAUCH räumt dem Besteller daher nur ein Recht auf Rücktritt mit Wirkung ex nunc ein, wenn das Werk für den Besteller trotz Unvollständigkeit brauchbar ist und die Aufhebung des ganzen Vertrages