6.6.1.2. Auswirkung auf bereits erstellte Werkteile Ein derartiger Vertragsrücktritt mit der gegenseitigen Rückabwicklung sämtlicher Leistungen kann für den Werkschuldner einschneidende Konsequenzen haben. Dies insbesondere dann, wenn der Unternehmer ein auf die individuellen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenes (nicht ganz vollendetes) Werk zurücknehmen müsste, das nur eine beschränkte Verkehrstauglichkeit aufweist, ohne für den gehabten Aufwand eine Entschädigung zu erhalten.115