377 OR begründet der Vertragsrücktritt des Bestellers infolge Verzugs des Unternehmers keinen Anspruch des Unternehmers auf Schadloshaltung.112 Vielmehr hat er zur Folge, dass der Vertrag grundsätzlich mit Wirkung ex tunc aufgelöst wird, wobei er in ein Abwicklungsverhältnis überführt wird.113 Dies bedeutet, dass der Besteller die Vergütung auch für die bereits geleistete Arbeit des Unternehmers verweigern und eine schon erbrachte Vergütungsleistung zurückfordern darf (Art. 109 Abs. 1 OR). Umgekehrt verliert