6.6. Wirkungen des Rücktritts 6.6.1. Rechtslage 6.6.1.1. Verzugsfolgen von Art. 109 OR Die Klägerin hat auf die Leistung der Beklagten verzichtet und sich für den Rücktritt vom Vertrag entschieden (Art. 107 Abs. 2 OR). Dessen Konsequenzen regelt Art. 109 OR. Im Unterschied zum Rücktritt nach Art. 377 OR begründet der Vertragsrücktritt des Bestellers infolge Verzugs des Unternehmers keinen Anspruch des Unternehmers auf Schadloshaltung.112