Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 erklärte die Klägerin sodann unverzüglich und unmissverständlich den Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig stellte sie klar, dass sie sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalte und die Konventionalstrafe von Fr. 209'000.00 fordere (KB 50).