6.4.2.4. Zwischenergebnis Da die vertraglich geschuldete Endversion der C._____-Plattform nicht vollendet oder zumindest nicht deployed wurde, konnte keine Abnahme stattfinden und das Werk kann nicht als abgeliefert gelten. Folglich stand der Klägerin das Recht zu, nach Ablauf einer (angemessenen) Nachfrist (Art. 107 Abs. 1 OR) auf die ausstehende Leistung zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 OR).