Unter Ziff. 7 halten die Parteien jedoch fest, dass der Lieferant getestete Funktionen und Leistungen zur Abnahme zu bringen hat, welche vom Besteller zu prüfen sind (KB 2 Ziff.7). Hierfür kann die Ablieferung des Source Codes nicht genügen, ausser es läge zusätzlich eine für den Besteller verständliche Anleitung vor, die ihm erklärt, wie der Code genutzt werden kann. Daher obliegt es üblicherweise der Entwicklerin, die Software in einer Umgebung zur Verfügung zu stellen, in welcher diese genutzt werden kann.111 Entsprechend