Soweit die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe eine alte Version (diejenige von 2019 [Antwort Rz. 91 f.]) getestet, die Beklagte sei aber vertraglich nicht verpflichtet gewesen, das Deployment für die Klägerin durchzuführen (Antwort Rz. 100), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Vertrag lässt die Frage nach der Verantwortung für das Deployment im Sinne der Bereitstellung der Software der Produktionsumgebung, so dass sie für den Nutzer zugänglich und nutzbar ist, auf den ersten Blick zwar offen. Unter Ziff.