Die Beklagte versucht sich im Wesentlichen mit den Argumenten zu behelfen, dass die Ursachen der Mängel im Verantwortungsbereich der Klägerin liege, welche keine Updates vorgenommen habe (Antwort Rz. 92). Nachdem bereits festgestellt wurde, dass sich die Beklagte zur Vornahme der notwendigen Updates verpflichtet hatte, hilft ihr dies nicht weiter. Die Beklagte hätte aufzuzeigen gehabt, inwiefern sie die Endversion abgeliefert hat, welche diese Mängel gerade nicht mehr aufweisen sollte.