Die Klägerin führte in der Folge die Abnahme durch. Aus ihrem Abnahmeprotokoll vom 12. November 2021 wird ersichtlich, dass die Beklagte gerade die offenen Arbeiten gemäss den E-Mails der Klägerin vom 10. bis 18. November 2020 überwiegend nicht ausgeführt hat (KB 45). Die Beklagte versucht sich im Wesentlichen mit den Argumenten zu behelfen, dass die Ursachen der Mängel im Verantwortungsbereich der Klägerin liege, welche keine Updates vorgenommen habe (Antwort Rz.