Die Beklagte stellt sich in ihrer Antwort selbst auf den Standpunkt, es habe keine Anzeige der Abnahmebereitschaft mehr stattgefunden (Antwort Rz. 88 und 94). Dies ist bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass es nicht zur Ablieferung der Endversion gekommen ist. Mit E-Mail vom 15. September 2021 teilte E._____ mit, dass die Fixes sowie die Erweiterungen gemacht worden seien (KB 34 S. 5f.). Am 22. September 2021 erklärte die Beklagte, nochmals alle neuen Elemente zu prüfen (KB 34 S. 4). Am 3. Oktober 2021 liess E._____ verlauten, dass bei der Beklagten "alles und noch mehr als damals vereinbart" klappe (KB 34 S. 1 f.). - 45 -