Gemäss Ziff. 3.3. des Vertrags enthält die vollständige Dokumentation ein Benutzerhandbuch sowie den Quellcode inklusive der für dessen Bearbeitung notwendigen Informationen und technischen Dokumente (KB 2). 6.4.2.3. Keine Vollendung der Endversion Die Beklagte konnte nicht nachweisen (vgl. E. 6.2.3.), dass sie eine diesen Anforderungen entsprechende Endversion der Plattformen abgeliefert hat. 110 SLONGO WAGEN, Softwareherstellungsvertrag, 1991, S. 46, 93 - 44 -