Indem sich die Beklagte im Februar 2021 zur Lieferung der Endversion sämtlicher zum Konzept "C._____" gehörenden Plattformen verpflichtete, verpflichtete sie sich auch dazu, die notwendigen Schritte vorzunehmen, damit die Plattform für die jeweiligen Zielgruppen nutzbar werde. Dies umfasste mitunter die Behebung von "Dysfunktionalitäten" der alten Version, sofern sie diesem Zweck entgegenstanden. Daran ändert nichts, dass Wartungsarbeiten üblicherweise zum Gegenstand eines eigenen Wartungsvertrages gemacht werden.110