KB 32 S. 2, 7, 10), erklärte gleichzeitig aber auch, dass sie "weiter Vollgas" und "alles" gebe (E-Mails vom 13. März 2021 und 2. Mai 2021; KB 32 S. 10 und 7). Auch mit E-Mail vom 15. September 2021 hielt die Klägerin daran fest, dass sie die Behebung der Fixes gemäss E-Mails von November 2020 sowie die Ausführung der Changes gemäss Excel-Tabelle als noch offene Vertragsleistung betrachtete (KB 34 S. 7). E._____ widersprach dem nicht, sondern fragte gleichentags nach, was nicht erledigt gewesen sei (KB 34 S. 7).