Dass die Beklagte den Vertrag am 4. Februar 2021 unterschrieben hat, kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte und die Klägerin letztlich darin übereinstimmten, dass die Endversion zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag und die Beklagte diese einschliesslich der Behebung der im November 2020 bemängelten Probleme zu erstellen hatte. Dieses Vertragsverständnis brachten beide Parteien auch im weiteren Austausch im Jahr 2021 zum Ausdruck.