Da sich die Beklagte im August 2020 aber zu deren Ausmerzung verpflichtete (vgl. KB 21), ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Schliesslich führt auch die Beklagte aus, sie sei erneut tätig geworden, habe die neuen Module demonstriert, den Source Code abgeliefert und die Störung behoben (Antwort Rz. 68; Duplik Rz. 14). Auch hier bringt die Beklagte indessen Daten durcheinander, sind die von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten, vom 18. Juli 2019 datierenden Meeting-Notizen (AB 71) für den Beweis der behaupteten Tatsache ebenso untauglich wie die E-Mail der Beklagten vom 23. Januar 2022, welche ohnehin erst nach Vertragsrücktritt der Klägerin erfolgte (AB 72).