Zumindest kann sie die entsprechende Behauptung für November 2020 nicht belegen, findet sich in AB 70 eine E-Mail der Beklagten vom 18. November 2021, in welcher diese auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 17. November 2021 Bezug nimmt. An anderer Stelle behauptet die Beklagte, die Probleme seien der Nicht-Aktualisierung der Schnittstellen und Integrationen durch die Klägerin geschuldet (Duplik Rz. 14). Da sich die Beklagte im August 2020 aber zu deren Ausmerzung verpflichtete (vgl. KB 21), ist dieses Vorbringen nicht schlüssig.