Auch der wiederholte Hinweis der Beklagten, sie habe die Arbeiten unter dem Marktpreis angeboten – wofür sie jedoch keinen Beweis vorgelegt hat – ist nicht entscheidend. Die Beklagte führt selbst aus, dass dies unter anderem im Hinblick auf einen künftigen Wartungsvertrag geschah (Duplik Rz. 42).