Die Einwände der Beklagten, wonach es sich dabei um einen neuen Werkvertrag gehandelt habe, der separat vom ursprünglichen zu beurteilen sei (Duplik Rz. 45) oder dass sie die Arbeiten nur aus "Goodwill" erbracht habe und daher keinen Erfolg schulde (Duplik Rz. 42), sind nicht stichhaltig. Die Parteien legten im Werkvertrag vom 4. Februar 2021 fest, dass die Beklagte die Endversion bis Ende Februar 2021 schulde. Auch der wiederholte Hinweis der Beklagten, sie habe die Arbeiten unter dem Marktpreis angeboten – wofür sie jedoch keinen Beweis vorgelegt hat – ist nicht entscheidend.