In der entsprechenden "Change-Ver- einbarung" vom 5. August 2020 (Klage Rz. 28 ff.; Antwort Rz. 62), welche zum Vertragsbestandteil erklärt wurde (KB 2 Ziff.2.2. und 6), sahen die Parteien vor, dass die Beklagte gewisse Arbeiten, welche in der Basisversion noch nicht vereinbarungsgemäss umgesetzt worden waren, noch erledige ("Fixes") und daneben weitere Arbeiten, welche aufgrund des Unterbruchs notwendig wurden oder vom ursprünglich vereinbarten Lieferumfang nicht gedeckt waren, als "Changes" ausführe. Für letztere wurde eine zusätzliche Vergütung von Fr. 6'462.00 (inkl. MwSt.) vereinbart (Klage Rz. 30 f.; Antwort Rz. 63; Replik Rz. 14; KB 19 - 21).