6.4.2.2. Voraussetzung der Endversion Nachdem es zwischen Sommer 2019 und Sommer 2020 zu einem Projektunterbruch gekommen war, während dem keine Updates an Bibliotheken, Quellcodes etc. durchgeführt wurden, testete die Klägerin die Plattformen im Juli 2020 (vgl. E-Mail von F._____ vom 27. Juli 2020; KB 20 S. 5) und sandte der Beklagten eine Liste, aus welcher hervorging, welche Funktionen noch nicht vorlagen oder nicht funktionierten (Replik Rz. 48). Auf dieser Basis einigten sich die Parteien auf die Wiederaufnahme des Projekts (Klage Rz. 29; Antwort Rz. 62). In der entsprechenden "Change-Ver- einbarung" vom 5. August 2020 (Klage Rz. 28 ff.;