41, Duplik Rz. 37). In Bezug auf die Vollendung der finalen Version ("Endversion"), welche zur Endabnahme (Vertrag Ziff. 7.3.) gelangen sollte, ist damit indessen noch nichts gewonnen. Es ist im Folgenden zu prüfen, was die Parteien unter der "Endversion" der Plattform C._____ verstanden und ob die Beklagte diese abgeliefert hat. Auf die Frage, ob sich der Vertragsrücktritt der Klägerin auch auf die Basisversion beschlägt, ist an späterer Stelle einzugehen (E. 6.6.2.). - 41 -