Vor diesem Hintergrund ist es müssig, darüber zu streiten, ob die geschuldete Plattform im Jahr 2019 fertiggestellt worden ist oder sich damit auseinanderzusetzen, wann welche Applikation in welcher Version aufgeschaltet wurde, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien auch inkonsistent sind. Die Parteien einigten sich mit Abschluss des Vertrages vom 4. Februar 2021, dass die Endversion noch ausstehend sei und die Klägerin anerkannte damit gleichzeitig, dass die Basisversion vorliegt. Die Parteien zeigen dieses Vertragsverständnis überdies auch in den Rechtsschriften (Replik Rz. 41, Duplik Rz. 37).