Die Beklagte brachte ihren Unmut über den ihr bereits angefallenen Aufwand in dieser Korrespondenz deutlich zum Ausdruck. Sie schlug sodann auch Varianten für die künftige Abrechnung der Kosten (für einzelne Arbeiten oder monatlich) vor. Dennoch unterzeichnete sie danach und nachdem die Klägerin ihr mit E-Mail vom 27. Januar 2021 geantwortet hatte, die streitgegenständliche Vertragsurkunde, welche zwischen der Basis- und der Endversion unterscheidet und überdies die Fertigstellung im Rahmen des bisher vereinbarten Budgets vorsieht.