Zu Ziff. 11 des Vertrages fragte die Beklagte nochmals, worin die Basisund worin die Endversion bestehe, da bereits mehr gemacht worden sei, als damals (2019) spezifiziert worden sei. Die Klägerin erwiderte: "Basis- und Endversion haben wir jetzt glaub mehrmals besprochen. Die Basisversion haben wir nun hinter uns und sind daran, die Endversion zu bekommen. Hierfür müssen noch die vereinbarten Punkte im Rahmen des Budgets dieses Vertrages bis 28.02.2021 erledigt sein und das Produkt muss funktionieren. Aber auch die Dinge, die die C._____ noch zusätzliche für Aufwände und Changes kostet (die aktuelle offene Rechnung vom 1.09.2020 welche mit der Endabnahme umgehend bezahlt werden)."