Schlecht erfüllt ist der Vertrag, wenn das System grob mangelhaft ist, so dass es nur eingeschränkt oder nur mit erheblichem zusätzlichem Zeit- und Ressourcenaufwand für den produktiven Betrieb genutzt werden kann.107 In BGE 124 III 456 E. 4c entschied das Bundesgericht in einem Fall betreffend Softwarelieferung, den es unter den kaufrechtlichen Sachgewährleistungsregeln prüfte, dass die Ablieferung der Software – und damit der Beginn der Prüfungs- und Rügeobliegenheit – erst