Hingegen ändert sich nichts an der Vollendung des Werkes, wenn Nachbesserungsarbeiten zur Beseitigung von Werkmängeln ausstehen. Die Mangelfreiheit des Werkes bildet mit anderen Worten keine Voraussetzung für dessen Ablieferung und Abnahme.100 Liefert der Unternehmer das geschuldete und vollendete Werk rechtzeitig ab, so bleiben die Verzugsregeln aus dem Spiel, auch wenn das abgelieferte Werk mangelhaft ist. Diesfalls kommen die Regeln über die Mängelhaftung (Art. 367 ff. OR) zur Anwendung.101