Die Ablieferung und Abnahme des Werks setzen demnach voraus, dass das Werk vollendet ist.98 Ein Werk gilt als vollendet, wenn alle vereinbarten Arbeiten unter Mitberücksichtigung allfälliger Bestellungsänderungen ausgeführt worden sind, das Werk also fertiggestellt ist.99 Hingegen ändert sich nichts an der Vollendung des Werkes, wenn Nachbesserungsarbeiten zur Beseitigung von Werkmängeln ausstehen.