6.4. Vollendung der "Endversion" der Plattformen 6.4.1. Rechtslage Abgeliefert wird das Werk durch die Übergabe oder durch die ausdrückliche oder stillschweigende Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet.95 Die Ablieferung entspricht vom Standpunkt des Bestellers aus der Abnahme des Werkes, weshalb die Abnahme mit der Ablieferung des Werks 93 BGE 116 II 441 E. 2a; BGer 4A_232/2011 vom 20. September 2011 E. 4.2; GAUCH (Fn. 52), N. 647