Bevorstehend war noch der Termin für die Fertigstellung der Endversion (28. Februar 2021) (KB 2 Ziff.11). Demnach befand sich die Beklagte, sofern sie den als verzugsbegründend vereinbarten bzw. kalendermässig bestimmten Meilenstein "Fertigstellung der Endversion" verpasste, am 1. März 2021 ohne Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR automatisch in Ablieferungsverzug.