Ob die Parteien einen "bestimmten Verfalltag" i.S.v. Art. 102 Abs. 2 vereinbart haben, beurteilt sich nach dem Inhalt des konkreten Vertrages.92 Ist der Ablieferungstermin im Werkvertrag durch ein Kalenderdatum bestimmt, so handelt es sich um einen Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR, sofern der Unternehmer nach dem Verständnis 83 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER (Fn. 45), N. 1212 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN