6.3. Ablieferungstermin 6.3.1. Rechtslage Der Ablieferungstermin bezeichnet jenen Zeitpunkt, in dem die Ablieferung des (vollendeten) Werkes fällig wird (Art. 75 OR).90 Er kann von den Parteien vertraglich bestimmt werden.91 Ob die Parteien einen "bestimmten Verfalltag" i.S.v.