114 Abs. 1 OR) hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet.66 Im Streit um die Folgen des Schuldnerverzugs hat demnach unverändert der Schuldner die Erfüllung, hier die Vollendung des Werkes, zu behaupten und beweisen.67 Demgegenüber hat die Gläubigerin die verzugsbegründenden Umstände (Mahnung oder Verfalltag, die Ansetzung einer Nachfrist oder deren Entbehrlichkeit), den rechtzeitigen Verzicht auf Realerfüllung und gegebenenfalls die Rücktrittserklärung sowie den Schaden nach Massgabe seines positiven oder negativen Interesses zu