Die wichtigste und für den vorliegenden Fall relevante Verzugsfolge besteht im Recht des Bestellers, nach fruchtlosem Ablauf einer angesetzten (angemessenen) Nachfrist (Art. 107 Abs. 1 OR) durch unverzügliche Erklärung auf die ausstehende Leistung zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 OR) und bei Verschulden des Un- ternehmers61 entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (positives Interesse) zu verlangen (Art. 107 Abs. 2 OR) oder vom Werkvertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR / Art.