Sind die genannten Verzugsvoraussetzungen erfüllt, so treffen den Unternehmer die Verzugsfolgen nach Art. 103 - 109 OR. Die wichtigste und für den vorliegenden Fall relevante Verzugsfolge besteht im Recht des Bestellers, nach fruchtlosem Ablauf einer angesetzten (angemessenen) Nachfrist (Art. 107 Abs. 1 OR) durch unverzügliche Erklärung auf die ausstehende Leistung zu verzichten (Art.