Art. 102 Abs. 2 OR, sofern der Unternehmer nach dem Verständnis der Vertragsparteien verpflichtet ist, das Werk spätestens an diesem Tag abzuliefern.59 Demnach kommt der Unternehmer im Werkvertrag automatisch und ohne Mahnung in Schuldnerverzug, wenn der Ablieferungstermin oder die Teillieferungstermine kalendermässig bestimmt sind und das geschuldete Werk trotz Eintritt des Ablieferungstermins noch nicht vollendet oder das vollendete Werk noch nicht abgeliefert wurde.60