Der Unternehmer gerät in Verzug, wenn die Verbindlichkeit – die Pflicht zur Herstellung eines Werkes – fällig ist und der Besteller ihn durch Mahnung in Verzug gesetzt hat (Art. 102 Abs. 1 OR). Keine Mahnung ist notwendig, wenn die Parteien als Erfüllungszeitpunkt einen Verfalltag verabredet haben (Art. 102 Abs. 2 OR). Sind im Werkvertrag der Ablieferungstermin oder 56 GAUCH (Fn. 52), N. 645 f. 57 BGE 115 II 50 E. 2a; GAUCH (Fn. 52), N. 659; FRÖHLICH-BLEULER (Fn. 52), N. 617, 619. 58 GAUCH (Fn. 52), N. 691. - 33 -