Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk rechtzeitig herzustellen und abzuliefern.56 Kommt der Unternehmer mit der Ablieferung des geschuldeten Werkes in Verzug (Art. 102 OR; Schuldnerverzug), bestimmt sich die Rechtslage nach den allgemeinen Art. 103 - 109 OR und nicht nach Art. 366 Abs. 1 OR (sog. Herstellungsverzug).57 Dies gilt auch, wenn sich der Unternehmer zu Teillieferungen verpflichtet hat und mit der Ablieferung des letzten Teiles in Verzug gerät.58