In ihrem Schlussvortrag führt die Beklagte aus, sollte das Gericht von einer fehlenden Ablieferung des Werks ausgehen, dürfe dies nur die Changes betreffen, welche im August 2020 für eine Vergütung von Fr. 6'462.00 (inkl. MwSt.) vereinbart worden seien. Die erste Projektphase sei im Jahr 2019 mit Ablieferung des Werks abgeschlossen worden (Rz. 28).