Danach seien auf Wunsch der Klägerin Redesigns erfolgt, wozu es erneute Offerten, Erbringung der Leistung, Feedback und neue Rechnungsstellung zu einem Freundschaftspreis von Fr. 300.00 gegeben habe (Duplik Rz. 6 ff.). Im Januar 2020 sei die Plattform mit den Änderungswünschen der Klägerin, welche die Beklagte im Goodwill ausgeführt habe, erneut abgeliefert worden. Es habe nie einen Wartungsauftrag gegeben und die Beklagte könne nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden, der von der Klägerin infolge mehrmonatiger Funkstille und nicht ausgeführten Aktualisierungen verschuldet worden sei (Duplik Rz. 7).