6.1.4. Duplik und Schlussvortrag der Beklagten In ihrer Duplik hält die Beklagte daran fest, die erste App-Version der Plattform im August 2019 fertiggestellt zu haben. Es seien bereits Buchungen darauf gelaufen (Duplik Rz. 6, 11, 82 f.). Alle Apps würden eine Vorprüfung durch den App Store durchlaufen. Nur wenn diese erfolgreich sei, würden sie für die Kunden zum Download freigeschaltet (Duplik Rz. 11, 28, 32, 38). Auch habe die Klägerin mit E-Mail vom 16. Juli 2019 geschrieben: "Die Bezahlung der restlichen offenen 15'000 CHF inkl. MWST erfolgt zeitgleich mit der «Vollendung» des Projekts. C._____ überweist den offenen Rechnungsbetrag ebenso in Ratenzahlungen bis Projektschluss".