bezeichnet worden sei. Dabei handle es sich um ein Übersichtsdokument, in keiner Weise jedoch um eine technische Dokumentation. Zudem habe die Klägerin kein Benutzerhandbuch erhalten. Beides sei vertraglich zugesichert worden (Klage Rz. 64, Replik Rz. 136 ff.). Die Klägerin sei gestützt auf Art. 107 ff. OR vom Vertrag zurückgetreten, da sich die Beklagte mit der Ablieferung des geschuldeten Werkes in Verzug befunden habe. Art. 377 OR sei nicht anwendbar (Replik Rz. 91 ff.).