Die Klägerin habe am 27. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass sie die Version vom Sommer 2019 als Basisversion erachtete, aber keineswegs als Version gemäss Vereinbarung. Die Internetplattform sei nicht fertiggestellt, geschweige denn abgenommen worden. Die Beklagte habe den Ablieferungstermin vom 28. Februar 2021 akzeptiert, indem sie der Aussage der Klägerin nicht widersprochen und den Vertrag unterzeichnet habe (Replik Rz. 41).